Rechtsphilosophie

Nur eine approbierte Person darf eine Diagnose stellen. Das kann ein Arzt, Therapeut oder auch psychologischer Berater (nach HPG) sein - Rechtlich entscheidend ist, dass diese Diagnosen Krankheiten betreffen.

Ein Coach, der autoritär, dass heißt beratend arbeitet, muss sich demzufolge immer auf das Terrain der “(Prozeß-) Begleitung” zurückziehen, da es ihm, sofern er nicht approbiert ist, verboten ist, zu diagnostizieren. Er darf alles feststellen, solange er nicht eine Krankheit feststellt.

Nun ist Krankheit ja nicht das Fehlen von Gesundheit. wiki definiert Krankheit wie folgt: “Störung oder Einschränkung der normalen körperlichen und/oder seelischen Funktionen; das Kranksein bzw. …. ist die Störung der Funktion eines Organs, der Psyche oder des gesamten Organismus.”
Wenn ein Coach einen Glaubenssatz “diagnostiziert” und vorschlägt, diesen Glaubenssatz zu entfernen oder durch einen “förderlichen” zu ersetzen - geht er da nicht von einer Störung oder Einschränkung der normalen seelischen Funktionen aus? Oder beziehen sich diese Einschränkungen grundsätzlich auf ein damit einher gehendes Leiden?

Es ist wahrscheinlich, dass bei einem gesunden Menschen eine Störung diagnostiziert wird.

Wenn sich, wie viele behaupten, Coaching aus der Therapie herleitet und Coachausbildungen eindeutig auf ihre Verwandschaft mit lösungsorientierter Kurzzeittherapie, Transaktionsanalyse oder NLP hinweisen, so geht damit in der Regel ein diagnostisches Vorgehen einher. Da aber keine Krankheit (wörtlich) diagnostiziert wird, ist ein solches Vorgehen rechtlich (noch) unbedenklich.
Der Grat ist schmal. Mal ist ein innerer Antreiber ursächlich für eine Krankheit verantwortlich - mal schränkt sie nur erfolgreiches Verhalten ein. Wer aber beurteilt das? Für Krankheiten gibt es die ICD. Für erfolgreiches Verhalten haben viele Coachs ihr ganz eigenes Verständnis. Doch immer dann, wenn der Coach bewertet, ob etwas förderlich oder hinderlich ist, begibt er sich in eine rechtliche Grauzone.
Da autoritäres Coaching offiziell unter “Beratung” oder “Prozessbegleitung” firmiert, wird diese Grauzone literarisch umschifft.

Vielleicht ist die Fraktion der Coachs, die unter Coaching Training versteht dann doch die angenehmere. Sie verzichtet zur Gänze auf “Diagnosen” und arbeitet munter autoritär drauflos. Das ist zumindest rechtlich unbedenklich.

Was die Ideen und Ansätze des autoritären Coaching eint, ist die konsequente Vernachlässigung des Grundgesetzes (allgemeines Persönlichkeitsrecht aus Art. 2 Abs. 1 i.V.m. 1 Abs. 1 GG - siehe auch http://hamburger-schule.net/ausbildung/rechtsgrundlagen.htm ).

Dabei könnte alles viel einfacher sein. Wenn der Coachee sich selbst “diagnostizieren” kann und der Coach gänzlich auf jedwede Form der Diagnose verzichtet. Dafür steht die Hamburger Schule.

Zu guter Letzt noch ein Aspekt, der eine besondere Relevanz für Unternehmen haben kann, die Coaching als Dienstleistung einkaufen (bitte sehen Sie mir nach, dass ich nicht als Rechtsgelehrter formuliere, sondern in diesem blog nur meine Gedanken zum Ausdruck bringe):
Personalentwicklung ist an das Bertriebsverfassungsgesetz gebunden. Ein autoritäres Verständnis von Coaching kann einer Berufsbildungsmaßnahme entsprechen und zwingt damit zur Berücksichtigung des BetrVG. Glücklicherweise ist Coaching kein Begriff, der rechtlich erfaßt ist. Doch sollte der Beriebsrat einmal autoritäres Coaching als Berufsbildungsmaßnahme verstehen, dann kann der Paragraph 97 oder 98 ganz interessant werden.

Autonomes Coaching, so wie es die Hamburger Schule versteht, kann nie einer Berufsbildungsmaßnahme entsprechen, da es keinen bildenden oder erzieherischen Charakter verfolgt oder in irgendeiner Weise auf einen Betroffenen einwirken will. Es geht in einem Thema um selbstorganisierte Wahrnehmungserweiterung, Entscheidungsfähigkeit und Verhaltensalternativen und eben nicht um fremdorganisiertes Lernen wie bei einer Berufsbildungsmaßnahme.

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